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AGB |
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A) Allgemeine Bestimmungen I. Vertragsabschluss 1. Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. 2. Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten uns nicht, selbst wenn wir nicht noch einmal bei Vertragsabschluss widersprechen. 3. Spätestens mit dem Empfang der Ware gelten unsere Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen als angenommen. 4. Unsere Angebote sind freibleibend. Abschlüsse und Vereinbarungen insbesondere soweit sie von unseren Bedingungen abweichen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. 5. Die Kostenanschläge, Pläne, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen, die dem Auftraggeber vor oder nach Vertragsabschluss ausgehändigt werden, verbleiben in unserem ausschließlichen Eigentum und Urheberrecht. Die Vervielfältigung und Weitergabe an Dritte ohne unsere Zustimmung löst Schadenersatzansprüche unsererseits aus. II. Preisstellung 1. Die Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders vermerkt, ab Werk oder bei Lieferung vom Lager ab Lager, ausschließlich der Kosten für etwaige Verpackung, Versicherung, Zoll etc. 2. Wir berechnen die im Zeitpunkt der Angebotsabgabe geltenden Preise. Für die Berechnung ist die bei uns festgestellte Stückzahl oder das bei uns festgestellte Gewicht maßgebend. Mindermengenzuschlag 20% bei einem Bestellwert unter 100,00 Euro. 3. Alle nach dem Geschäftsabschluss durch gesetzliche, behördliche oder sonstige Bestimmungen neu eingeführte Abgaben sowie etwaige Erhöhungen von Rohmaterial- und Hilfsstoffpreisen, Löhnen, Gehältern, Frachten, Zöllen etc., durch welche die Lieferungen direkt oder indirekt verteuert werden, gehen zu Lasten des Bestellers. 4. Mehrleistungen gegenüber dem Angebot, die sich aus nachträglichen Wünschen des Auftraggebers oder aus erforderlich werdenden Abänderungen ergeben, sind uns zusätzlich zu vergüten. 5. Sämtliche Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, die jeweils in gesetzlicher Höhe dem Rechnungsbetrag hinzugeschlagen wird. III. Zahlungsbedingungen 1. Die Zahlungen sind bar und ohne jeden Abzug frei Zahlstelle Woltersdorf zu leisten, und zwar 1/3 der Vertragssumme bei Eingang unserer Auftragsbestätigung, 1/3 der Vertragssumme bei Eingang unserer Versandbereitschaftserklärung, der Rest des Rechnungsbetrages sofort nach Eingang unserer Rechnung, bei Lieferungen mit Montagearbeiten nach den von uns nachgewiesenen fertiggestellten Auftragpositionen. 2. Wechsel und Schecks nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung mit der Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können, zahlungshalber herein, und zwar unter der Voraussetzung, dass uns eine Diskontierung möglich ist. Ist dies nicht der Fall, so behalten wir uns vor, die Wechsel an den Käufer zurückzugeben und Barzahlung zu verlangen. 3. Stempelsteuer, Diskont-, Einzugsspesen und Zinsen sind stets sofort fällig. 4. Bei Zahlungsverzug werden Kosten berechnet, die durch Kreditbeanspruchung bei den Geldinstituten entstehen und zwar Zinsen in Höhe von mindestens 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank. 5. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa herein-genommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserer Ansicht geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern, Ferner sind wir in einem solchen Fall berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und nach angemessener Nachfrist vom Abschluss zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen. Weiterhin können wir die Erlaubnis zur Weiterveräußerung und Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe auf Kosten des Käufers verlangen. Mehrfrachten, Versand- und sonstige Spesen sowie eine Wertminderung der Ware sind uns zu ersetzen. Der Käufer stimmt in den genannten Fällen der Wegnahme der gelieferten Ware schon jetzt zu. 6. Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind. 7. Sollten, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, Schwierigkeiten bei der Transferierung des Rechnungsbetrages in die Bundesrepublik auftreten, so gehen die dadurch entstehenden Nachteile zu Lasten des Käufers. Bei Verkäufen in fremder Währung trägt ab Vertragsabschluss der Käufer das Kursrisiko. Kann die vereinbarte Zahlungsweise oder der Zahlungsweg nicht eingehalten werden, ist der Käufer verpflichtet, die Zahlung nach unserer Wahl zu leisten. IV. Eigentumsvorbehalt 1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch unserer Saldo-Forderungen, unser Eigentum, (Vorbehaltsware) auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen, geleistet werden. 2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von §950 BGB ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer, steht uns das Miteigentumsrecht an der hergestellten Sache in dem Verhältnis zu, in dem diese zueinanderstehen: Unser Rechnungswert unserer für die hergestellte Sache verwendeten Vorbehaltsware zu der Summe sämtlicher Rechnungswerte aller bei der Herstellung verwendeten Waren. Werden unsere Waren mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt hierdurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware (§§947, 948 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, dass die Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte des Käufers an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfang unseres Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware auf uns übergehen und der Käufer für uns unentgeltlich verwahrt. Für aus der Verarbeitung oder durch die Verbindung oder Vermischung entstehende Sachen Bestände gilt sonst das Gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sachen Bestände gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. 3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, jedoch mit der Maßgabe, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß der Ziffer 2. auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. 4. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird. 5. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren, veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Ware, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziffer 2. haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile. 6. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so gelten die Forderungen aus diesem Vertrage Ziffer 4. und 5. entsprechend. 7. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gemäß Ziffer 3. und 6. bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur in den in Ziffer A) III. 5. genannten Fällen Gebrauch machen. Zur Abtretung der Forderungen ist der Käufer in keinem Fall befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten sofern wir das nicht selbst tun und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. 8. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen. 9. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart: Ist hierbei die Mitwirkung des Käufers erforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind. V. Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist Woltersdorf. Gerichtsstand für beide Vertragsteile auch im Wechsel- und Scheckprozess ist Wolterdorf. Wir sind auch berechtigt, den Käufer nach unserer Wahl an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Vorstehendes gilt auch gegenüber allen denjenigen, die für die Verpflichtungen des Käufers haften. B) Ausführung der Lieferungen I. Umfang der Lieferung 1. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Ergänzungen, Abänderungen, mündliche oder telefonische Nebenabredungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Rechtsgeschäfte, die durch Handelsvertreter vermittelt oder per Telefon abgeschlossen werden, sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch uns verbindlich. 2. Die Einholung etwaiger Genehmigungen ist Sache des Auftraggebers. Sie ist vor Montagebeginn einzuholen. Die Kosten für etwaige Genehmigungen und für die Prüfung der Statik trägt der Auftraggeber. 3. Für elektrotechnisches Material gehen die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker. II. Lieferfrist und Liefertermin 1. Lieferfristen und Termine gelten nur annähernd. 2. Die Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und der Beibringung etwa erforderlicher in- und ausländischer behördlicher Bescheinigungen. Lieferfristen und -termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Lieferstelle. Sie gelten mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. Lieferfristen verlängern sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers um den Zeitraum, um den der Käufer seinen Verpflichtungen diesem oder anderen Abschlüssen uns gegenüber in Verzug ist. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Liefertermin vereinbart ist. 3. Falls wir selbst in Verzug geraten, muss der Käufer uns eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Abschluss insoweit zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet ist. 4. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens des Lieferers entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verzögerung 1/2 v.H., im ganzen aber höchstens 5 v.H. desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. III. Lieferungsbehinderung Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Ereignisse höherer Gewalt gleichgültig, ob bei uns oder bei unseren Vor- oder Unterlieferanten eingetreten berechtigen uns, die eingegangene Lieferfrist für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit zu verlängern und, wenn die näheren Umstände es erfordern, die Lieferungsverpflichtungen ganz oder teilweise aufzuheben. Der höheren Gewalt stehen Krieg, Aufruhr, Katastrophen, Streik, Aussperrung oder sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung erschweren oder sonst unmöglich machen, und zwar einerlei ob sie bei uns oder bei einem Unterlieferer eintreten. Der Käufer kann von uns eine Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer zurücktreten. IV. Montage Für Montagen bzw. bei Gestellung von Monteuren für Arbeiten im Tagelohn gelten unsere beigefügten Bedingungen. Im Zusammenhang mit unserer Montage notwendig werdende Betonier-, Maurer- und Stemmarbeiten sowie Freiräumung der Montagestelle sind Sache des Auftraggebers. Sie sind nach Aufforderung durch unsere Baustellenleitung unverzüglich und unserem Arbeitsablauf angepasst auszuführen. Gerät unsere Montage durch die Nicht-Ausführung ins Stocken, gehen eventuelle Wartezeiten zu Lasten des Auftraggebers. Bei Bauvorhaben, wo Schweiß-Konstruktionen an Ort und Stelle erstellt werden müssen, ist der Auftraggeber verpflichtet, sofort eine kostenlose Brand-wache zu stellen. V. Abnahme 1. Wenn eine Abnahme im Werk vereinbart ist, kann sie nur sofort nach Meldung der Versandbereitschaft erfolgen. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Käufer. Die sachlichen Abnahmekosten werden gesondert berechnet, wenn sie nicht ausdrücklich im Preis enthalten sind. Die Abnahme auf der Baustelle hat innerhalb einer Woche nach gemeldeter Fertigstellung zu erfolgen. 2. Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern. Die Ware gilt mit der Absendung oder Einlagerung als in jeder Hinsicht vertragsmäßig geliefert bzw. als ordnungsgemäß übergeben. 3. Hat der Auftraggeber die Anlage oder Teile davon ohne Abnahme in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme als erfolgt. VI. Maße, Gewichte Die Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte und Leistungsangaben unserer Listen und Angebote sind unverbindlich. Vll. Verpackung, Lieferung, Versand, Gefahrübergang 1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, wird die Ware unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. 2. Beförderungs- und Schutzmittel, die ebenso wie die Kosten für gedeckte und Spezialwagen besonders berechnet werden sowie den Versandweg, können wir frei auswählen. Haftung wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. 3. Zum vereinbarten Termin versandfertig gemeldete Ware muss sofort abgerufen werden; andernfalls oder bei Unmöglichkeit der Versendung sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab-Werk-geliefert zu berechnen. 4. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen der Lieferstelle, geht die Gefahr einschließlich einer Beschlagnahme in jedem Falle z.B. auch bei fob- und cif-Geschäften auf den Käufer über. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn wir noch andere Leistungen übernommen haben, z.B. die Versendungskosten, die Anfuhr oder die Montage. 5. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Auftraggeber über. VIII. Mängelrügen 1. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Verlassens der Lieferstelle. 2. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich in Textform Anzeige hierüber zu machen. Die Frist zur Anzeige von erkennbaren Mängeln beträgt längstens eine Woche, gerechnet von dem Tage der Ablieferung an. Nach Ablauf der Frist gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. 3. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb der Frist gemäß Ziffer 2. nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdecken unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- oder Verarbeitung, spätestens aber drei Monate ab dem Tage der Ablieferung an zu rügen. 4. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge nehmen wir mangelhafte Ware zurück und liefern an ihrer Stelle einwandfreie Ware. Stattdessen können wir auch den Minderwert ersetzen oder nachbessern. Schlägt die Nachbesserung fehl, ist der Käufer berechtigt, die Herabsetzung der Vergütung oder aber Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. 5. Eine Mängelrüge entbindet den Auftraggeber nicht von seinen sonstigen Verpflichtungen. Insbesondere ist Voraussetzung für unsere Haftung die Erfüllung der vereinbarten Zahlungsbedingungen. 6. Gibt der Käufer uns keine Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche. 7. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferungen anderer als vertragsgemäßer Ware. IX. Gewährleistung und Haftung 1. Alle Angaben in unserer Werbung, Produktinformationen und in unseren Prospekten über Eignung und Anwendungsmöglichkeiten, erfolgen nach bestem Wissen. Sie stellen jedoch nur Erfahrungswerte dar, die nicht als zugesichert gelten und für die wir auch nach §434 Abs. 1 Satz 3 BGB keine Haftung übernehmen. Der Besteller hat sich durch eigene Prüfung von der Eignung der Produkte für den vorgesehenen Verwendungszweck zu überzeugen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Besteller unsere Produkte in Verbindung mit Produkten anderer Hersteller einsetzen will. 2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Neulieferung berechtigt. Sind wir zur Nachbesserung oder Neulieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder schlägt Nachbesserung oder Neulieferung fehl, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit nicht die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits beruht, oder soweit der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend macht. Eine etwaige Haftung unsererseits für Personen- oder Sachschäden, insbesondere auch nach dem Produkthaftungsgesetz, bleibt hiervon unberührt. 3. Im Falle einer Mängelrüge ist vom Auftraggeber nachzuweisen, dass der Liefergegenstand infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes wegen fehlerhafter Konstruktion, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar oder in seiner Brauchbarkeit erheblich beeinträch-tigt ist. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Änderungen vorgenommen, so besteht für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Gewährleistung. 4. Für nach der Abnahme von uns eingebaute Ersatzteile gilt die Gewährleistung vom Zeitpunkt der Mängelrüge an bis spätestens zum Ablauf der Gewährleistungsfrist für das ersetzte Teil. 5. Für alle weiteren Ansprüche, insbesondere für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, aus positiver Vertragsverletzung und aus Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen sowie auch wegen etwaiger Folgeschäden, wird unsere Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Eine etwaige Haftung unsererseits für Personen- oder Sachschäden, insbesondere auch nach dem Produkthaftungsgesetz, bleibt hiervon unberührt. 6. Die Gewähr für Fremderzeugnisse wird nur insoweit übernommen, als von den Vor- bzw. Unterlieferanten Ersatz geleistet wird. Durch Werkstoff- oder Herstellungsfehler entstandene Mängel werden durch unsere Vorlieferanten nach deren Wahl entweder durch Nachbesserung oder durch Neulieferung besei-tigt. Wir verpflichten uns, im Falle nachgewiesener Mängel umgehend die Lieferanten zwecks Inanspruchnahme zu benennen. 7. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kaufgegenstand von fremder Seite oder durch Einbau fremder Teile verändert worden ist, wenn unsere Betriebsanleitung nicht befolgt wird oder wenn eine von uns empfohlene oder vertraglich vereinbarte Wartung während der Zeit der Garantie nicht durch unsere Mitarbeiter oder durch von uns schriftlich autorisierte Mitarbeiter des Betreibers oder von uns autorisierte Fremdfirmen termingerecht durchgeführt wird. 8. Alle Ansprüche des Bestellers verjähren in zwölf Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. C) Sonstiges I. Anwendung deutschen Rechts Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt unter Ausschluss ausländischen Rechts nur das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebende Recht an unserem Sitz. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen. II. Teilunwirksamkeit Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben diese Bedingungen im übrigen voll wirksam. |
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